Satzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins der Adolf-Rasp-Schule Kolbermoor


§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Adolf-Rasp-Schule Kolbermoor“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.


(2) Sitz der Vereins ist Kolbermoor.


§2 Zweck
(1) Der „Förderverein der Adolf-Rasp-Grundschule Kolbermoor e.V.“ unterstützt die Bemühungen der Adolf-Rasp-Grundschule um die Förderung und das Wohlergehen ihrer Schüler.


(2) Der Förderverein will mit seinen Aktivitäten dazu beitragen, dass die Möglichkeiten der Schule noch erweitert werden
- Lernfreude und Erfolgszuversicht, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Kinder zu fördern;
- die Schüler zur Übernahme von Verantwortung und zu einem angemessenen sozialen Verhalten anzuregen;


(3) Der Förderverein unterstützt die Arbeit der Grundschule durch folgende Aktivitäten:
- durch finanzielle, materielle und personelle Unterstützung von größeren unterrichtlichen
Vorhaben und Projekten;
- durch finanzielle Unterstützung bei Klassenfahrten;
- durch Unterstützung schulischer Initiativen und durch Unterstützung von Elterngremien.


§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.


§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.


(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.


(3) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden.


(4) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
-durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird.
-durch Ausschluss aus dem Verein oder
-durch Streichen aus der Mitgliederliste.


(5) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.


(6) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.


§6 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden am Anfang des Geschäftsjahres (Schuljahr) abgebucht.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.


§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Als Beisitzer fungieren die Leiter der Schule. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten und über Beträge bis zu 500€ alleine zu entscheiden.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu-bzw. Wiederwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.


(3) Der 1.Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mind. einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.


(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.


(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.


(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
-Entgegennahme des Jahresberichts
-Entgegennahme des Kassenberichts
-Wahl des Vorstands mit Ausnahme der bestellten Beisitzer
-Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
-Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung
-Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
-Entlastung des Vorstands


(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.


(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.


§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.


(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


Kolbermoor, den..................................

 

Satzung des Fördervereins
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